DWBM

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Betr. Betrieblicher Arbeitsschutz, SMBL 5054

Aufgrund des § 5 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG NW) vom 10. Juli 1962, zuletzt geändert am 20.11.1979 (GV NW S. 904) wird im Auftrag der Landesregierung im Einvernehmen mit den Landesministern für ihre jeweiligen Geschäftsbereiche die nachstehende Richtlinie erlassen; gem. §§ 4 Abs. 1 und 15 LOG NW gilt diese Richtlinie auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände.

Arbeitsorganisationsrichtlinien über die Handhabung und Verwendung von Nadelbäumen kleineren und mittleren Wuchses, die in Diensträumen Verwendung als Dienstweihnachtsbäume finden (ArbOrgRichtl. Dwbm).

1. Dienstweihnachtsbäume

Dienstweihnachtsbäume (Dwbm) sind Weihnachtsbäume natürlichen Ursprungs oder natürlichen Bäumen nachgebildete Weihnachtsbäume, die zur Weihnachtszeit in Diensträumen aufgestellt werden.

2. Aufstellen von Dienstweihnachtsbäumen

Dienstweihnachtsbäume dürfen nur von sachkundigem Personal nach Anweisung des unmittelbaren Vorgesetzten aufgestellt werden. Dieser hat darauf zu achten, dass

a) der Dwbm mit seinem unteren, der Spitze entgegengesetzten Ende in einen zur Aufnahme von Baumenden geeigneten Halter eingebracht und befestigt wird.
b) der Dwbm in der Haltevorrichtung derart verkeilt wird, dass er senkrecht steht (in schwierigen Fällen ist ein zweiter Beamter hinzuzuziehen, der die Senkrechtstellung überwacht bzw. durch Zurufe wie "mehr links, mehr rechts" usw. korrigiert.),
c) im Umfallbereich des Dwbm keine zerbrechlichen oder durch einen umfallenden Dwbm in ihrer Funktion zu beeinträchtigende Anlagen vorhanden sind.

3. Behandeln der Beleuchtung

Die Dwbm sind mit weihnachtlichem Behang nach Maßgabe des Dienststellenleiters zu versehen. Weihnachtsbaumbeleuchtungen, deren Leuchtwirkung auf dem Verbrennen eines Brennstoffes mit Flammenwirkung beruht (sog. Kerzen), dürfen nur Verwendung finden, wenn

a) die Bediensteten über die Gefahren von Feuersbrünsten hinreichend unterrichtet sind,
b) während der Brennzeit der Beleuchtungskörper ein in der Feuerbekämpfung hinreichend unterwiesener Beamter mit Feuerlöschern bereitsteht.

4. Aufführen von Krippenpielen und Absingen von Weihnachtsliedern

a) In den Dienststellen mit ausreichendem Personal können Krippenspiele unter Leitung eines erfahrenen Vorgesetzten zur Aufführung gelangen. Zur Besetzung sind folgende in der Personalplanung vorzusehende Personen notwendig:

Maria: möglichst weibliche Bedienstete oder ähnliche Person

Josef: älterer Beamter mit Bart

Kind: Kleinwüchsiger Beamter oder Auszubildender

Esel und Schafe: geeignete Beamte aus verschiedenen Laufbahnen

Heilige drei Könige: sehr religiöse Beamte

Zum Absingen von Weihnachtsliedern stellen sich die Bediensteten unter Anleitung eines Vorgesetzten ganz zwanglos nach Dienstgraden geordnet um den Dwbm auf. Eventuell vorhandene Weihnachtsgeschenke können bei dieser Gelegenheit durch einen Vorgesetzten in Gestalt eines Weihnachtsmannes an die Untergebenen verteilt werden.

5. Erfahrungsbericht

Die Dienststellenleiter werden gebeten, bis zum 31. März des folgenden Jahres einen detaillierten Erfahrungsbericht auf dem Dienstwege vorzulegen. Insbesondere ist darauf einzugehen, ob hinsichtlich der Ziffern 2 und 4 Schwierigkeiten in der entsprechenden Dienststelle aufgetreten sind.